Massenhaft Fahrräder vor dem Bahnhof

Halteverbot für Räder ist dennoch unzulässig

onlineurteile.de - Unmengen von Fahrrädern verstellten auf dem Bahnhofsvorplatz die Eingänge zum Bahnhof. Das war der Lüneburger Verkehrsbehörde ein Dorn im Auge. Sie erließ ein eingeschränktes Halteverbot auf den Gehwegen und stellte entsprechende Verkehrsschilder auf. Das erboste wiederum einen Pendler, der dort jeden Tag sein Rad abstellte. Er ließ gerichtlich überprüfen, ob ein Halteverbot für Fahrräder zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kippte die Regelung (3 C 29.03). Das Halteverbot dürfe nicht auf den Bahnhofsvorplatz (bzw. allgemein: auf Gehwege) ausgedehnt werden. Zonenhalteverbotsschilder gelten nur in Bezug auf die Fahrbahnen von Straßen und wendeten sich nur an den Fahrverkehr.

Zwar sei die von der Verkehrsbehörde verfolgte Absicht, die Zugänge zum Bahnhof freizuhalten, nicht zu beanstanden. Doch nicht mit einem Zonenhalteverbot. Die Verkehrsbehörde hätte vorher prüfen sollen, zu welchem Zweck der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung erlassen habe.