"Matratzen Factory Outlet"

Irreführende Reklame eines Matratzenherstellers für Fabrikverkauf

onlineurteile.de - Vor dem Bundesgerichtshof traten zwei Unternehmen gegeneinander an, die beide Matratzen und andere Bettwaren (Rahmen, Lattenroste, Bettdecken etc.) produzieren und verkaufen. Firma X bietet ihre Waren ausschließlich in eigenen Filialen an — in Deutschland gibt es davon über 500 —, nicht im Einzelhandel. Konkurrent Y beanstandete folgende Werbeaussagen von X:

"Starke Marken günstig! Aus eigener Herstellung". "Matratzen Factory Outlet verspricht Markenqualität zu niedrigen Preisen". Mit dem "Direktverkauf ab Fabrik" garantiert der Produzent den denkbar günstigsten Preis, wenn der "Weg über den Handel umgangen wird".

Werbeslogans wie "aus eigener Herstellung" oder "Direktverkauf ab Fabrik" seien irreführend, fand der Konkurrent. Denn X kaufe alle Bettwaren zu und stelle nur ca. 70 Prozent der Matratzen selbst her. Außerdem betreibe X keine "Outlets". Auch der Bundesgerichtshof kritisierte diese Bezeichnung für die Verkaufsstellen (I ZR 89/12).

Verbraucher verstehen unter "Outlet" einen Verkauf ab Fabrik, bei dem ein Hersteller seine Produkte, die auch im Einzelhandel erworben werden können, direkt und damit günstiger an den Endverbraucher verkaufe. "Günstiger" — verglichen mit dem Angebot im Einzelhandel, der beim "Verkauf direkt ab Fabrik" ausgeschaltet sei. Der Wegfall der üblichen Handelsspannen ergebe für die Verbraucher einen Preisvorteil.

Firma X schalte jedoch den Zwischenhandel gar nicht aus, weil sie von vornherein nur in eigenen Filialen verkaufe. Diese Filialen seien ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Daher täusche Firma X mit der Bezeichnung "Matratzen Factory Outlet" die Verbraucher — als bekämen sie hier Ware, die ansonsten im Handel teurer sei, zum Schnäppchen-Preis.

Die Aussage "Direktverkauf ab Fabrik" sei auch deshalb unlauter, weil Firma X einen großen Teil der Bettware nicht selbst produziere, sondern zukaufe. Auch der Werbeslogan "Starke Marken günstiger" erwecke beim Kunden einen falschen Eindruck. Denn die Filialen der Firma X führten in Wahrheit viele anonyme Erzeugnisse ohne besonderen Herkunftshinweis, also gerade keine Markenware.

Die Unterlassungsklage des Konkurrenten hatte fast in allen Punkten Erfolg. Der BGH setzte Firma X eine Frist, um ihre Reklame und den Namen der Filialen zu ändern.