Maxem contra Maxem
onlineurteile.de - Ein eifriger Internetnutzer verwandte für die Kommunikation im World Wide Web den Aliasnamen Maxem. Den hatte er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Namens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Unter der Internet-Adresse "www.maxem.de" unterhielt der Mann eine private Homepage. Darüber stolperte ein Rechtsanwalt namens Maxem, als er sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren wollte. Er beanspruchte den Domain-Namen für sich.
Auf seine Klage hin entschied der Bundesgerichtshof, dass der ursprüngliche Inhaber der Domain diese aufgeben muss (I ZR 296/00). Das Namensrecht schütze Träger eines Pseudonyms nur, wenn sie (wegen ihrer beruflichen Tätigkeit etc.) unter diesem Namen bekannt seien. Ansonsten gehe das Recht des Namensträgers vor: Niemand dürfe durch die zufällige Registrierung seines Namens durch andere Internetnutzer daran gehindert werden, den eigenen Namen im Internet als Adresse zu verwenden. Nur als Spitznamen für die private Kommunikation im Internet dürfe der frühere Domain-Inhaber "Maxem" beibehalten.