Medikament "XY akut"
onlineurteile.de - Ein Verband gegen unlauteren Wettbewerb beanstandete die Werbung eines Pharmaherstellers für ein Medikament gegen Sodbrennen und "saures Aufstoßen". Das Mittel wird vom Unternehmen unter dem Namen "XY akut" verkauft. Das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wirke erst einen Tag nach der Einnahme, stellte der Verband fest, also mit erheblichem Zeitabstand. Daher täusche der Namenszusatz "akut" die Verbraucher.
Der Verband zog vor Gericht und beantragte, den Zusatz "akut" zu verbieten. Der Pharmahersteller erklärte die Kritik für unsinnig: Schon eine Stunde nach der Einnahme des Mittels besserten sich die Beschwerden der Patienten, spätestens jedoch nach eineinhalb bis drei Stunden. Doch dem Landgericht München I war das nicht schnell genug: Das Arzneimittel dürfe nicht länger die Bezeichnung "akut" als Namensbestandteil führen, entschied das Landgericht (7 O 17092/09).
Die von der Reklame angesprochenen Patienten erwarteten angesichts des Namenszusatzes "akut" schnelle Abhilfe bei Sodbrennen. "Schnell" wirke ein Medikament aber nur, wenn es die Beschwerden nach 20 Minuten oder spätestens nach einer Stunde lindere. Wenn eine Besserung frühestens nach einer Stunde oder eher noch später eintrete, dann widerspreche dies den Erwartungen, welche die Werbung bei den Kunden wecke. Das führe die Verbraucher in die Irre.