Mediziner als Vorkämpfer gegen Mailwerbung
onlineurteile.de - Ein IT-Unternehmen wirbt mit Reklame-Mails für seine Dienstleistungen. Auch ein Münchner Arzt erhielt so eine elektronische Werbung, in der ihm das Unternehmen anbot, eine Homepage für ihn zu erstellen: So könne er seine Praxis den Patienten online präsentieren. Das wollte der Mediziner aber gar nicht. Statt dessen verlangte er Auskunft, wie man an seine Daten gelangt sei. Das Unternehmen sollte die Daten löschen und versprechen, den Arzt künftig nicht mehr mit unerwünschter Werbung zu behelligen.
Die einzige Reaktion war eine weitere Werbemail. Unerwünschte Reklame sei eine unerträgliche Belästigung, beschwerte sich der Arzt, weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die elektronische Post sorgfältig zu sichten. Er bestand auf einer Unterlassungserklärung und forderte obendrein Ersatz für Anwaltskosten.
Der IT-Dienstleister konterte, er habe die E-Mail nicht unaufgefordert verschickt. Seine Webseite habe eine Autoresponderfunktion: E-Mails würden automatisch verschickt, aber nur, wenn vorher eine E-Mail an das Unternehmen gerichtet worden sei. Die Zusendung der Reklame sei daher vom Arzt ausgelöst worden. Das Amtsgericht München gab dem Mediziner trotzdem Recht (161 C 6412/09).
Eine Vielzahl von PC-Benutzern werde mit "Spam"-Mails überflutet, weil dies ein billiges Werbemittel sei. Das stelle für die Adressaten jedoch den Nutzen eines E-Mail-Anschlusses in Frage. Mails müsse man durchsehen, erwünschte herausfiltern und unerwünschte nach dem Lesen löschen. Das koste Zeit und Geld, selbst wenn manchmal die Werbebotschaft im "Betreff" als solche gekennzeichnet sei.
Für den Arzt seien Werbemails schon deshalb eine unzumutbare Belästigung, weil er seinen E-Mail-Zugang nutze, um mit Patienten zu kommunizieren. Er müsse also schon aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht die eingehenden E-Mails zur Kenntnis nehmen und prüfen, ob sie für seine berufliche Tätigkeit wichtig seien. Das werde durch Spam-Mails deutlich erschwert.
Nach einem einmaligen Mailkontakt dürfe der IT-Dienstleister nicht davon ausgehen, dass das Gegenüber der Zusendung von elektronischer Reklame zugestimmt habe. Das wäre höchstens dann der Fall, wenn es sich um eine direkte Anfrage nach den Dienstleistungen des Unternehmens gehandelt hätte. Davon könne hier keine Rede sein. Zumindest die zweite Werbe-E-Mail habe das Unternehmen geschickt, als der Arzt sich die Zusendung von elektronischer Reklame bereits ausdrücklich verbeten hatte.