Mediziner soll Approbation verlieren
onlineurteile.de - Ein Facharzt für innere Medizin führte in seiner Praxis vor allem Dialysebehandlungen durch. Immer wieder kam es zum Streit mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) über deren Notwendigkeit. Bei einigen Patienten konnte die KV auf abweichende medizinische Empfehlungen verweisen: Andere Ärzte rieten von Dialyse ab oder erklärten sie zumindest für überflüssig.
Schließlich erstattete die KV Strafanzeige gegen den Mediziner: Medizinisch nicht indizierte Dialysebehandlungen kämen einer Körperverletzung gleich. Diese Leistungen unberechtigt abzurechnen, stelle Betrug dar. Im Sommer 2005 entzog die KV dem Facharzt die Zulassung als Vertragsarzt. In einem Eilverfahren vor dem Landessozialgericht wurde ihm auferlegt, keine neuen Patienten anzunehmen und nur noch laufende Behandlungen fortzusetzen.
Der Beginn des Hauptverfahrens stand noch nicht fest, als die KV ankündigte, dem Mediziner die Approbation als Arzt bis zur endgültigen Entscheidung zu entziehen. Daraufhin zog der Facharzt vor Gericht und widersprach der Maßnahme, doch die Verwaltungsgerichte segneten sie ab. Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvR 2157/07).
Einem Mediziner vorübergehend die Approbation wegzunehmen, sei eine Art vorläufiges Berufsverbot, erklärten die Verfassungshüter. Das greife in schwerwiegender Weise in die Grundrechte des Mannes ein. So ein Eingriff sei nur zulässig, um konkrete Gefahren für Belange des Allgemeinwohls abzuwehren. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts bestehe jedoch keine Wiederholungsgefahr mit hohem Risiko für die Patienten.
Auch wenn der Facharzt angeblich "keine Einsicht" in Bezug auf sein Fehlverhalten zeige: Um während der Dauer des Strafprozesses die Patienten zu schützen, genüge die Auflage des Landessozialgerichts. Der Mediziner dürfe nur noch Altpatienten behandeln, bei denen die Dialyse als notwendig feststehe. Seither habe es keine Beanstandungen mehr gegeben. Also sei ein vorläufiger Entzug der Approbation nicht nötig - zumal der Arzt die Behandlung neuer gesetzlich versicherter Dialysepatienten mit der KV gar nicht abrechnen könnte. Privatpatienten habe er auch nicht angenommen.