Mercedes Diesel eines Bekannten mit Benzin aufgetankt ...

Kein Versicherungsschutz durch die private Haftpflichtversicherung

onlineurteile.de - Der Mercedes-Besitzer nahm einen Bekannten auf einen Ausflug mit. An einer Tankstelle fuhr er von der Autobahn ab, um zu tanken. Er stellte das Auto in der Nähe der Zapfsäulen ab und ging erst einmal auf die Toilette. Da dachte der Bekannte, sie würden Zeit sparen, wenn er schon mal den Tank füllte. Er fuhr den Wagen vor eine Zapfsäule. Unglücklicherweise wusste der Mann nicht, dass es sich um ein Dieselfahrzeug handelte: Er tankte statt Diesel Benzin, was zu einem Motorschaden auf der Weiterfahrt führte.

Die Reparatur kostet über 7.000 Euro, die der Bekannte dem Autobesitzer ersetzte. Anschließend sollte seine private Haftpflichtversicherung für den Schaden einstehen, den er aus Versehen angerichtet hatte. Doch der Versicherer verwies auf die Versicherungsbedingungen: Gefahren, die mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen zu tun hätten, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers scheiterte beim Landgericht Duisburg (11 O 105/05). Ohne Zweifel habe er den Mercedes gefahren, so das Gericht. Also gelte hier die Ausschlussklausel der privaten Haftpflichtversicherung. Dafür müsse der Versicherte einen Wagen nicht einmal einige Meter lenken - es genüge schon, den Anlasser zu bedienen.

Auch das Be- und Entladen und das Tanken eines Wagens hingen unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammen. Von dem Augenblick an, in dem der Bekannte eigenmächtig den Mercedes zum Tanken gefahren habe, bis zu dem Zeitpunkt, als er das Lenkrad wieder dem Autobesitzer überlassen habe, sei er als Fahrer des Wagens anzusehen.