"Merkantiler Minderwert"

Wann darf ein Unfallgeschädigter einen Minderwert seines Wagens in Rechnung stellen?

onlineurteile.de - Bei einem Auffahrunfall wurde ein Audi A 6 Avant TDI ziemlich ramponiert. Am Heck und am Bodenblech musste geschweißt, zwei Kotflügel erneuert werden. In seinem Schadensgutachten schätzte der von der Autobesitzerin beauftragte Sachverständige den "merkantilen Minderwert" (Wertminderung durch den Unfall) des Fahrzeugs auf 250 Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich, diese Summe zu ersetzen: Der Wagen sei zwar erst dreieinhalb Jahre alt, habe aber schon 195.648 Kilometer auf dem Tacho. Da könne von einem merkantilen Minderwert keine Rede sein. Dem widersprach das Oberlandesgericht Oldenburg (8 U 246/06). Trotz der hohen Laufleistung sei hier die Annahme eines merkantilen Minderwerts durch den Unfallschaden berechtigt, weil das Auto relativ neu sei. Der Versicherer müsse daher die 250 Euro ersetzen.

Früher habe die Rechtsprechung eine Fahrleistung von 100.000 Kilometern als Obergrenze angesetzt, so die Richter. Lag das Auto darüber, habe man prinzipiell einen merkantilen Minderwert verneint. Doch diese starre Kilometergrenze sei nicht mehr zeitgemäß. Ob sich ein Unfallschaden wertmindernd auswirke, sei in jedem Einzelfall zu prüfen: Dabei seien Alter und Laufleistung zu berücksichtigen, aber auch der Wiederbeschaffungswert des Wagens und wie gut er erhalten und gepflegt sei.