Messgeräte für Warmwasserverbrauch fehlten

Mieter übertreiben es mit dem "Strafabzug" bei verbrauchsunabhängig abgerechneten Kosten

onlineurteile.de - Bei der jährlichen Abrechnung der Nebenkosten berechneten Vermieter ihren Mietern für Kosten der Wassererwärmung pauschal 18 Prozent (18 Prozent bezogen auf die Gesamtkosten für Wärme und Warmwasser). Denn es gab im Mietshaus zwar Messgeräte für den Wärmeverbrauch, aber keine Messgeräte, um den anteiligen Warmwasserverbrauch zu erfassen.

Die Pauschale von 18 Prozent legten die Vermieter nach Mietfläche auf die einzelnen Wohnungen um, zogen jedoch bei jedem Mieter 15 Prozent ab: Das entspricht der Heizkostenverordnung, die für verbrauchsunabhängige Abrechnung einen Strafabzug in dieser Höhe vorsieht. Ein Mieter wollte auch die Heizkosten um 15 Prozent kürzen. Das ließen sich die Vermieter allerdings nicht gefallen - es kam zum Rechtsstreit um 36,36 Euro. Beim Bundesgerichtshof (BGH) setzten sich die Vermieter durch (VIII ZR 195/04).

Wenn Messgeräte eingesetzt werden, um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln, sei in Bezug auf die Heizkosten kein "Strafabzug" zulässig, urteilte der BGH. Denn die Heizkosten würden ja dann nach Verbrauch aufgeteilt, unabhängig von der pauschalen Abrechnung der Warmwasserkosten. Sinn der Heizkostenverordnung sei es, Heizenergie dadurch einzusparen, dass Verbrauchern speziell ihr Energieverbrauch und dessen Kosten vor Augen geführt wird. Das sei nur möglich, wenn Messgeräte den individuellen Verbrauch ermittelten.