Miese Fischdosendeckel?
onlineurteile.de - Firma D, Produzentin von Fischdosendeckeln, meldete 1993 ein Patent an: für einen Dosen-Aufreißdeckel aus Blech. Wie in Patentschriften üblich, beschrieb Firma D darin den Stand der Technik. Dabei benannte sie auch Nachteile eines Aufreißdeckels des Konkurrenten R, die der Fischdosendeckel von D überwinde ...
Das Patent wurde 2002 erteilt, die Patentschrift 2003 veröffentlicht. Grund genug, um gegen die "Verleumdung" einzuschreiten, fand Unternehmer R: Sein Produkt werde geschäftsschädigend herabgesetzt, damit verstoße Firma D gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs. Firma D müsse die einschlägigen Stellen der Patentschrift vom Patentamt löschen lassen.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Hier gehe es um ein Patentverfahren. Daher sei eine Klage, die sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb stütze, unzulässig (I ZR 46/07). Unternehmer R könne den Inhalt einer Patentschrift nicht mit einer Wettbewerbsklage beeinflussen. Patente würden nur nach den Regeln des Patentgesetzes erteilt - und Rechtsstreitigkeiten seien nur nach dem im Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen.
Anders läge der Fall, wenn Firma D die nachteiligen Aussagen über das Produkt von R unabhängig vom Patentverfahren öffentlich wiederholen würde, etwa in Werbeanzeigen. Das wäre als unlauterer Wettbewerb einzustufen. Doch gebe es dafür keinerlei Anhaltspunkte.