Mietauto betrunken zu Schrott gefahren

Autovermieter muss sich nicht mit 770 Euro Selbstbeteiligung begnügen

onlineurteile.de - Nach einem heftigen Streit mit seiner Frau ging Herr T erst einmal in eine Kneipe, um seinen Frust "runterzuspülen". Nach ausgiebigem Alkoholkonsum setzte er sich ans Steuer eines Mietwagens, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte. Der Betrunkene fuhr viel zu schnell und setzte das Auto gegen einen Baum. Resultat: Totalschaden in Höhe von 16.000 Euro.

Der Autovermieter forderte Schadenersatz von T. Nach seinen Geschäftsbedingungen (AGB) musste der Mieter oder dessen Fahrer bei einem Schaden am Mietauto nur die Selbstbeteiligung tragen - es sei denn, er hätte den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht. Dann war Schadenersatz in voller Höhe zu leisten.

So liege der Fall hier, fand das Landgericht. Das Oberlandesgericht hielt dagegen die AGB-Klausel für unwirksam und wollte deshalb dem Autovermieter nur die Selbstbeteiligung von 770 Euro zubilligen. Auch der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für nichtig (VI ZR 46/10).

Nach dem neuen Versicherungsrecht gelte das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr (Alles-oder-Nichts bedeutet: entweder volle Haftung für den Schaden oder keine, abgesehen von der Selbstbeteiligung). Stattdessen komme es auf das Verschulden des Versicherungsnehmers im Einzelfall an. Die AGB-Klausel trage dem nicht Rechnung.

Aus der Unwirksamkeit der Klausel folge aber nicht unbedingt, dass Herr T hier nur die Selbstbeteiligung zahlen müsse. Grundgedanke des neuen Versicherungsrechts sei gerade, dass das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen im Einzelfall zu gewichten sei. Davon hänge es ab, wieviel Schadenersatz dem Autovermieter zustehe. Das müsse nun die Vorinstanz entscheiden.