Miete notorisch zu spät überwiesen ...
onlineurteile.de - Seit 2005 hatte die Familie das Haus gemietet. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Anfangs hielten sich die Mieter daran, dann zahlten sie immer später. Oft ging die Miete erst in der Monatsmitte ein. Auch zwei Abmahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 verbesserten nichts.
Daraufhin kündigte die Hauseigentümerin den Mietern - mehrfach, weil sie nicht auszogen - und erhob schließlich Räumungsklage. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte (VIII ZR 91/10). Die Kündigung sei wirksam, weil die Mieter trotz wiederholter Abmahnungen hartnäckig die Miete zu spät zahlten.
Das sei eine gravierende Pflichtverletzung. Das gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten der Mieter annähme, sie hätten geglaubt, immer erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen. Dieser Irrtum wäre mindestens fahrlässig, weil sie dem Mietvertrag und nicht zuletzt den Abmahnungen der Hauseigentümerin unschwer hätten entnehmen können, dass das nicht zutraf.