Mieter-Ehepaar arbeitet außerhalb des Wohnorts
onlineurteile.de - 1992 hatten Eheleute eine 115 qm große Wohnung mit dreieinhalb Zimmern angemietet. Später hielten sie sich dort jedoch nur noch selten auf. Denn aus beruflichen Gründen waren sie gezwungen, sich auswärts - in unterschiedlichen Städten - einzuquartieren. Trotzdem wollten die Mieter ihre Ehewohnung nicht aufgeben. Deshalb baten sie den Vermieter um die Erlaubnis, zwei Räume unterzuvermieten. Der Vermieter lehnte dies ab.
Da zogen die Mieter vor Gericht. Doch ihre Klage wurde zunächst mit der Begründung abgewiesen, die Eheleute hätten in ihrer Hauptwohnung keinen Lebensmittelpunkt mehr. Untervermietung sei aber nur zulässig, wenn Hauptmieter und Untermieter gemeinsam die Räume bewohnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte die Rechtslage anders (VIII ZR 4/05).
Arbeiteten beide Partner außerhalb des Wohnorts, bestehe ein berechtigtes Interesse an Untervermietung, so der BGH. Dann müssten sie sich finanziell entlasten, um die Ehewohnung halten zu können. Gemeinsames Wohnen von Mieter und Untermieter sei nicht zwingend als Bedingung für das Untervermieten vorgeschrieben. Dass die Mieter ihren Lebensmittelpunkt notgedrungen verlagert hätten, stehe dem also nicht entgegen. Der Vermieter müsse die Untervermietung genehmigen.
Mobilität und Flexibilität würden im Arbeitsleben immer wichtiger. In der Nähe des Arbeitsplatzes eine Zweitwohnung anmieten zu müssen, sei keine Seltenheit mehr. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung überforderten so manchen Mieter: Ohne Untervermietung wäre er dann gezwungen, seine Hauptwohnung aufzugeben. Der Gesetzgeber habe aber bei der Regelung der Untervermietung besonderen Wert darauf gelegt, dadurch dem Hauptmieter die Wohnung zu erhalten. Das gelte erst recht für unfreiwillig getrennt lebende Ehepaare.