Mieter gestorben
onlineurteile.de - Der Mieter einer Nürnberger Wohnung war am 8. Oktober 2008 gestorben. Seine einzige Tochter räumte die Wohnung und kündigte zum 31. Januar 2009 den Mietvertrag. Die Vermieterin forderte von ihr Miete (inklusive Januar 2009) und Schadenersatz: Denn die Tochter habe die Wohnung weder vollständig geräumt noch renoviert. Zudem müssten diverse Schäden beseitigt werden, die der Verstorbene angerichtet habe.
Insgesamt sollte die Tochter 7.721 Euro berappen — dabei hatte ihr der Vater außer alten Möbeln nichts hinterlassen. So einen Betrag gebe der Nachlass nicht her, teilte sie der Vermieterin mit.
Dann müsse die Tochter das Geld eben selbst aufbringen, konterte die Hauseigentümerin ungerührt. Sie pochte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 564): Mit dem Tod des Mieters gehe das Mietverhältnis auf den Erben über — wenn niemand Wohnung und Mietvertrag übernehmen wolle, der dazu berechtigt sei (Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten). Erben dürften den Mietvertrag dann fristgemäß kündigen, was die Tochter ja auch getan habe. Aber als Erbin schulde sie ihr eben auch die restliche Miete und Renovierungskosten.
Dieser Argumentation widersprach der Bundesgerichtshof und wies die Zahlungsklage der Vermieterin ab (VIII ZR 68/12). Wolle der Erbe das Mietverhältnis nicht übernehmen und kündige sofort, seien alle Forderungen des Vermieters als "Nachlassverbindlichkeiten" anzusehen. Das bedeute: Der Erbe müsse sie nur aus dem Nachlass des verstorbenen Mieters bezahlen und nicht aus eigener Tasche.
Wäre der Vater 2008 aus der Wohnung ausgezogen, hätte er sie auf seine Kosten renovieren lassen müssen. Die Tochter sei dazu aber nicht verpflichtet. Anders als die Vermieterin meine, begründe der Paragraph, auf den sie ihre Ansprüche stützte, keine persönliche Haftung der Erbin. Für die Forderungen aus dem Mietverhältnis müsse die Tochter nicht mit dem eigenen Vermögen einstehen.
Damit ging die Vermieterin leer aus. Denn der Nachlass des Vaters war nichts wert, wie schon die Vorinstanz festgestellt hatte — jedenfalls zu "dürftig", um die Forderungen der Vermieterin zu erfüllen.