Mieter im Urlaub
onlineurteile.de - Ein Mieter gewerblicher Räume war mit seiner Ehefrau verreist. Zu Hause wartete unangenehme Post auf ihn: Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis per Telefax gekündigt und am Tag drauf das Original des Schreibens in seinen Briefkasten geworfen. Der Mieter berief sich später darauf, ihm sei bisher nicht vertragsgemäß (per eingeschriebenem Brief) gekündigt worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Räumungsklage der Vermieterin zu beurteilen (XII ZR 214/00). Einschreibebriefe stellten sicher, dass der Vertragspartner die Kündigung bekomme. Wie er sie erhalte, sei jedoch zweitrangig, betonte der BGH. Wenn das Schreiben schon im Briefkasten liege, sei es gleichgültig, dass es nicht als eingeschriebener Brief geschickt wurde. Auch die Sendung eines Faxschreibens sei zulässig.
Eine Willenserklärung gelte als "dem Empfänger zugegangen", sobald er die Möglichkeit habe, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Mieter abwesend war, als das Fax bei ihm ausgedruckt wurde und das Originalschreiben in seinem Briefkasten landete, spiele keine Rolle: Wer krankheitsbedingt abwesend sei oder Urlaub mache, müsse dafür sorgen, dass wichtige Post trotzdem bei ihm ankomme. Wenn ein Urlauber von einer Kündigung zu spät erfahre, gehe das zu seinen Lasten. Daher sei die Kündigung des Mietvertrags wirksam: Sie sei dem Gewerbemieter zugegangen, auch wenn er in der Ferne weilte.