Mieter kämpft gegen Mobilfunksendeanlage

BGH: Antenne gefährdet die Gesundheit nicht - trotz Herzschrittmacher

onlineurteile.de - Seit 1999 war im Speicher und auf dem Dach eines Mietshauses eine Mobilfunksendeanlage installiert. Dafür kassierte der Hauseigentümer von der Mobilfunkgesellschaft Nutzungsentgelt. Der kranke Bewohner der Wohnung im Dachgeschoss sah nun endgültig seine Gesundheit gefährdet, war er doch ohnedies schon bettlägrig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen.

Beim Bundesgerichtshof scheiterte seine Klage auf Beseitigung der Antenne (VIII ZR 74/05). Laut allen Gutachten liege die Beeinträchtigung durch die elektromagnetischen Felder der Anlage innerhalb der geltenden Grenzwerte (Bundesimmissionsschutzverordnung). Der Herzschrittmacher werde von ihnen nicht gestört.

Vermieter müssten die geltenden Richt- und Grenzwerte einhalten, mehr nicht. Dass die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksenddeanlagen ausgehenden Gefahren andauere, sei zwar richtig. Aber die festgelegten Grenzwerte beruhten auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien wie z.B. der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientierten.