Mieter kämpft um Platz in der Garage
onlineurteile.de - Der Mieter war erbost, weil er schon wieder keinen Stellplatz in der Garage erhalten hatte, obwohl welche frei geworden waren. Dabei stand er schon lange auf der - von der Verwaltung der Wohnungsbaugesellschaft geführten - Liste von Mietern, die einen Kfz-Stellplatz haben wollten. Der Mieter zog vor Gericht und verlangte, dass ihm die Vermieterin einen Platz fürs Auto zuweisen müsse.
Es sei allein Sache des Mieters, sich um einen Stellplatz für das Auto zu kümmern, stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 268/09). Der Mietvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz vom Vermieter (es sei denn, der Vertrag enthalte dazu eine besondere Vereinbarung). Auch in diesem Punkt herrsche Vertragsfreiheit: Die Vermieterin könne Mietverträge über Garagenplätze abschließen, mit wem immer sie wolle. Das sei ihre freie Entscheidung.
Daran ändere auch die Existenz einer verwaltungsintern geführten Liste der Vermieterin nichts. Die Mieter auf der Liste bekundeten damit ihr Interesse, weil die Nachfrage nach Stellplätzen das Angebot übersteige. Daraus sei aber kein Anspruch abzuleiten. Diese Liste diene der Wohnungsverwaltung zur Organisation der Platzvergabe und zu sonst nichts.