Mieter pleite und gekündigt

Das Ordnungsamt weist ihn in die bisherige Wohnung ein

onlineurteile.de - Eine Eigentumswohnung war an eine Familie mit Kindern vermietet. Als der arbeitslose Familienvater eines Tages die Miete nicht mehr aufbringen konnte, kündigte der Vermieter wegen Zahlungsrückstands. Damit die Familie nicht obdachlos wurde, wies das kommunale Ordnungsamt sie in ihre bisherige Wohnung ein. Mit dem Vermieter einigte sich die Behörde auf eine monatliche Nutzungsvergütung, die vom Ordnungsamt gezahlt wurde.

Die Einweisung wurde mehrfach verlängert, erst nach einem Jahr zog die Familie schließlich aus. Anschließend forderte der Vermieter von der Kommune Ersatz für Schäden in der Wohnung. Mit seiner Zahlungsklage scheiterte er jedoch in allen Instanzen, auch beim Bundesgerichtshof (III ZR 148/05). Die Bundesrichter betonten zwar, Vermieter könnten sehr wohl in solchen Fällen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Ordnungsamt geltend machen - vorausgesetzt, die Einweisung des Mieters und die Schäden hingen unmittelbar zusammen.

Das treffe dann zu, wenn es durch Kündigung und Räumungsklage erhebliche Konflikte zwischen Mieter und Vermieter gegeben habe. Hindere erst die Ordnungsbehörde den Vermieter daran, den Mieter "loszuwerden", seien normalerweise die Spannungen groß und das Risiko "unsachgemäßen Gebrauchs" oder gar mutwilliger Beschädigung der Wohnung nicht von der Hand zu weisen.

Im konkreten Fall habe jedoch weder ein Räumungsprozess, noch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme stattgefunden. Das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Eheleuten X. sei alles in allem "in Ordnung" gewesen. Die Schäden in seiner Wohnung stellten daher keine direkte Folge der hoheitlichen Maßnahme dar.