Mieter sollen beim Auszug den Aufzug beschädigt haben
onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte seine Mietwohnung zum 31. Juli 2010 gekündigt, zog aber schon am 6. Mai aus. Mit dem Fahrstuhl transportierten die Mieter Umzugskisten nach unten. Bei einer Fahrt blieb der Aufzug (Höchstladegewicht 450 kg) im Schacht stecken. Sofort alarmierte die Vermieterin die Wartungsfirma, deren Mitarbeiter am gleichen Tag das Entladen ermöglichten und den Defekt untersuchten.
Ende Juli übergab das Ehepaar der Vermieterin die Wohnung. Im Januar 2011 verklagte sie die ehemaligen Mieter auf 6.250 Euro Schadenersatz: Sie hätten den Aufzug mit einem Gewicht von etwa 1.000 kg hemmungslos überladen. Das habe den Antriebsmotor zerstört. Das Ehepaar bestritt die Vorwürfe entschieden.
Doch das Amtsgericht Köln erklärte, die Schuldfrage sei sowieso bedeutungslos: Ersatzansprüche der Vermieterin wegen Schäden an der Mietsache verjährten in sechs Monaten, diese Frist sei bereits abgelaufen (201 C 25/11). Sie gelte nicht nur für die Wohnung selbst, sondern auch für Schäden an anderen Gebäudeteilen (Waschküche, Treppenhaus oder eben am Aufzug).
Anders als die Vermieterin meine, habe die Sechs-Monats-Frist nicht erst Ende Juli zu laufen begonnen, als das Ehepaar die Wohnung endgültig zurückgab. So stehe es zwar im Gesetz, räumte das Gericht ein: "Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem (der Vermieter) die Mietsache zurückerhält". Das lege die Rechtsprechung jedoch einhellig so aus, dass nicht der Tag der endgültigen Rückgabe entscheidend sei.
Vielmehr komme es darauf an, ab wann ein Vermieter freien Zutritt zur Mietsache erhalte und ungestört deren Zustand prüfen könne. Wenn eine Wohnung (wenigstens teilweise) geräumt werde, könne sich der Vermieter ein umfassendes Bild von den Mängeln und Veränderungen machen, also auch seine Ansprüche gegen den oder die Mieter einschätzen.
Dazu sei die Vermieterin im konkreten Fall schon am Umzugstag in der Lage gewesen. Zum Treppenhaus und zum Aufzug habe sie direkten Zugang gehabt. Sie konnte den Schaden am Aufzug sofort prüfen lassen und habe das auch getan. Also habe die Verjährungsfrist für ihren Anspruch auf Schadenersatz am 7. Mai zu laufen begonnen. Im Januar 2011 sei die Klage daher zu spät, nach Ablauf der Frist eingereicht worden.