Mieter und Vermieter vereinbaren Verzicht auf Kündigung

Das ist zulässig, aber höchstens für vier Jahre

onlineurteile.de - Am 31. Oktober 2001 unterschrieb der Mann den Mietvertrag für eine kleine Wohnung. Im vorgedruckten Vertragsformular stand unter der Überschrift "Mietdauer": "Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrags." Doch schon nach zwei Tagen überlegte es sich der Mieter anders, am 2. November 2001 kündigte er zum 31. Januar 2002. Der Vermieter pochte auf den Vertrag und meinte, die Kündigung sei unzulässig. Als der Mieter auszog und ab Februar keine Miete mehr zahlte, behielt der Vermieter im Gegenzug die Kaution. Schließlich traf man sich vor Gericht wieder.

Die schriftliche Kündigung vom 2. November 2001 war wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 27/04). Der Vermieter müsse daher die Kaution herausrücken. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, das Recht zur ordentlichen Kündigung zeitlich begrenzt für beide Seiten auszuschließen. Doch dürfe die Zeitdauer eines Kündigungsverzichts die Spanne von vier Jahren nicht überschreiten, ansonsten werde der Mieter unangemessen benachteiligt.

Mobilität und Flexibilität des Mieters würden durch eine längere Bindung zu sehr eingeschränkt, bei unvorhergesehenen Veränderungen könne er seine Wohnsituation nicht anpassen. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Kündigungsverzicht von den Parteien individuell ausgehandelt worden wäre oder wenn allein der Mieter darauf bestanden hätte. Das sei hier aber nicht der Fall; es handle sich um eine Vereinbarung, die durch eine Klausel im Vertragsformular vorgegeben sei.