Mieter verzichten auf Kündigung
onlineurteile.de - Ab 1. Januar 2002 wurde eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet. In einem handschriftlichen Zusatz zum Mietvertrag verzichteten die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht. Diese Vereinbarung nahmen sie wohl nicht sonderlich ernst. Jedenfalls war die Tinte unter dem Mietvertrag noch nicht trocken, als sie dem Vermieter im Dezember 2001 mitteilten, sie seien an der Wohnung nicht mehr interessiert. Der konnte die Wohnung ab April 2002 anderweitig vermieten, forderte von den wankelmütigen Mietern jedoch das Geld für drei Monate.
Der Rechtsstreit gelangte bis zum Bundesgerichtshof, der zu Gunsten des Vermieters entschied (VIII ZR 81/03). In Mietverträgen dürften keine Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil der Mieter von den gesetzlichen Kündigungsfristen abwichen, räumten die Bundesrichter ein. Die Frage, welche Frist gelte, stelle sich aber erst, wenn der Mieter überhaupt kündigen dürfe.
Es stehe den Vertragsparteien frei, beiderseits für einen bestimmten Zeitraum das Recht auf eine ordentliche Kündigung auszuschließen. Diese Möglichkeit des Verzichts räume der Gesetzgeber den Mietvertragsparteien ein. Wenn der Mieter die Mietwohnung vorzeitig aufgebe, blieben die finanziellen Folgen für ihn meistens überschaubar, weil der Vermieter die Räume weitervermiete. Mietausfall müssten die Mieter allerdings ersetzen.