Mieter zahlen Nebenkostenpauschale
onlineurteile.de - Die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung zahlten monatlich 600 Euro Grundmiete und 190 Euro Nebenkostenpauschale. Die Pauschale sei viel zu hoch angesetzt, meinten sie. Die Mieter wandten sich an die Justiz, letztlich mit dem Ziel, eine Kürzung zu erreichen. Zunächst einmal verlangten sie jedoch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Auskunft darüber, wie hoch die in der Pauschale enthaltenen Betriebskosten tatsächlich waren.
Der Bundesgerichtshof erinnerte die Mieter daran, dass sie die Höhe der Pauschale mit dem Vermieter vereinbart hatten (VIII ZR 106/11). Daran müssten sie sich festhalten lassen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die ursprüngliche Kalkulation der Pauschale offen zu legen. Bei einer Nebenkostenpauschale komme ein Anspruch auf Auskunft nur in Frage, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Nebenkosten — ohne Ausgleich in anderen Bereichen — nachträglich gesunken seien.
Eine Pauschale sei für Mieter und Vermieter vorteilhaft: Der Mieter könne von einem gleich bleibenden Betrag ausgehen und so seine Kosten gut kalkulieren. Und der Vermieter müsse die Betriebskosten nicht abrechnen. Genau das sei ihr Zweck: dem Vermieter das alljährliche, genaue Abrechnen und den damit verbundenen Aufwand zu ersparen.
Diese Arbeitserleichterung fiele weg, wenn man den Mietern generell einen Anspruch auf Auskunft einräumte. Dem Mieter dagegen bliebe der Vorteil eines fixen Betrags. Aus einer Vereinbarung, die im Interesse beider Seiten liege, würde durch einen Anspruch des Mieters auf Auskunft ein einseitiger Vorteil.