Mieter zahlt keine Kaution

Nach drei Jahren ist der Anspruch des Vermieters verjährt

onlineurteile.de - Beim Abschluss des Mietvertrags vereinbarten die Parteien, der Mieter habe eine Mietsicherheit zu hinterlegen. Dies unterblieb - was den Vermieter mehrere Jahre lang nicht kümmerte. Als er die Kaution schließlich doch forderte, erklärte der Mieter, sein Anspruch sei längst verjährt.

Beim Landgericht Duisburg scheiterte der Vermieter mit seiner Zahlungsklage (13 S 334/05). Wie jeder andere Anspruch verjähre auch der Anspruch eines Vermieters auf Zahlung einer Kaution nach einer bestimmten Zeitspanne, so das Landgericht. Da die Verjährungsfrist von Kautionen nicht eigens geregelt sei, gelte hier die allgemeine, gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die sei im konkreten Fall längst überschritten. Der Vermieter ging daher leer aus.