Mieterhöhung falsch begründet
onlineurteile.de - Ein Hauseigentümer hatte vom Mieter seiner Münchner Wohnung zweimal schriftlich eine höhere Miete verlangt. Beide Male reagierte der Mieter nicht, worauf der Vermieter vor Gericht zog.
Das Landgericht München I erklärte die Mieterhöhung wegen zweier Formfehler für unwirksam (14 S 21762/01). In beiden Schreiben habe der Vermieter die Mieterhöhung unzulänglich begründet. Im ersten Schreiben habe er zwar (wie damals vorgeschrieben) drei Vergleichswohnungen angegeben, aber ohne die genauen Adressen und Namen der Mieter. Diese Details müsse der Vermieter angeben, um dem Mieter die Besichtigung der Vergleichswohnungen zu ermöglichen.
Im zweiten Schreiben habe der Eigentümer diesen Fehler nicht wiederholt. Allerdings habe der Münchner Stadtrat in dem halben Jahr zwischen den beiden Schreiben einen "qualifizierten Mietspiegel" verabschiedet. Der Mietspiegel sei nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und bilde den alleinigen Maßstab für Mieterhöhungen. Wenn es einen Mietspiegel gebe, müssten Vermieter Mieterhöhungen nach den darin festgehaltenen Kriterien begründen. Das habe der Vermieter versäumt: Selbst ausgesuchte Vergleichswohnungen anzuführen, reiche nun nicht mehr aus.