Mieterhöhung und Vergleichsobjekte
onlineurteile.de - Begründet ein Vermieter sein Verlangen nach höherer Miete, indem er Vergleichswohnungen anführt, ist die Forderung unwirksam, wenn zwei der benannten drei Vergleichsobjekte (im gleichen Anwesen) wesentlich kleiner sind als die Wohnung, deren Miete erhöht werden soll;
Vergleichswohnungen müssen nicht genau gleich groß, sie müssen aber "vergleichbar" sein; das trifft nicht zu, wenn die Wohnflächen der Vergleichswohnungen von der der vermieteten Wohnung um 40 oder sogar um 47 Prozent abweichen: Dass die Miete für Großwohnungen pro Quadratmeter niedriger ist als die kleiner Wohnungen, ist allgemein bekannt.