Mieterhöhung und Vergleichswohnungen
onlineurteile.de - Ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist formell korrekt, wenn er mindestens drei vergleichbare Wohnungen angibt, für die ebenso viel Miete gezahlt wird, wie er künftig verlangen möchte; benennt der Vermieter vier weitere Wohnungen, um die Mieterhöhung zu begründen, von denen eine weniger kostet als die begehrte Miete, wird dadurch das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam:
Der Mieter hat durch drei Vergleichswohnungen die Möglichkeit zu prüfen, ob die begehrte Miete wirklich "ortsüblich" ist — bestreitet er das, ist dieser Punkt anhand eines qualifizierten Mietspiegels oder durch Sachverständigengutachten zu klären.