Mieterhöhungsverlangen:

Der Vermieter muss das richtige Rasterfeld im Mietspiegel angeben

onlineurteile.de - Der Eigentümer eines Ostberliner Wohnhauses wollte die Miete für eine Wohnung heraufsetzen. Vom Mieter verlangte der Vermieter, der Mieterhöhung zuzustimmen. In dem Schreiben bezog er sich auf den Berliner Mietspiegel und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld H7 ein (Baualtersklasse 1965-1972). Das Wohnhaus war 1964 fertiggestellt, aber erst Anfang 1965 bezogen worden.

Da der Mieter die Mieterhöhung ablehnte, zog der Vermieter vor Gericht, um sie durchzusetzen. Doch das Landgericht Berlin ließ ihn aus formellen Gründen abblitzen: Die angegebene Baualtersklasse stimme nicht (62 S 205/07).

Jede Wohnung müsse einer Baualtersklasse (und damit einem Mietspiegelfeld) zugeordnet werden, so das Landgericht. Entscheidend sei dabei aber nicht das Datum des Bezugs, sondern der Zeitpunkt des Baus. Das betreffende Wohnhaus sei ins Rasterfeld H6 (1956-1964) einzuordnen, weil die Bauweise dem Standard dieser Baualtersklasse entspreche (Massivbauweise statt der ab 1965 üblichen Plattenbauweise).

Wegen der falschen Einordnung in den Mietspiegel, die der Mieter nicht erkennen könne, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam: Wenn er es auf einen Mietspiegel stütze, müsse der Vermieter in dem Schreiben die Wohnung in die richtige Kategorie des Mietspiegels einordnen, die dort vorgesehene Mietspanne benennen und die erhöhte Miete angeben.

P.S.: Da eine höhere Miete auch nach dem Raster H6 gerechtfertigt war, konnte der Vermieter ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen nachschieben. Damit beginnen allerdings neue Fristen zu laufen, der Mieter hat durch den Prozess also Zeit gewonnen. Der Vermieter legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision zum BGH ein.