Mieterin arbeitet als Tagesmutter

Wohnungseigentümergemeinschaft hatte es verboten — der Beschluss ist verbindlich

onlineurteile.de - Die Frau hatte eine Wohnung in einer Eigentumsanlage gemietet. Mit dem Einverständnis ihrer Vermieter verdiente sie ihren Lebensunterhalt, indem sie als Tagesmutter Kinder betreute. Manchmal waren es drei oder vier, manchmal auch fünf Kleinkinder, die täglich in ihre Wohnung kamen. Das störte einige Mitbewohner im Haus gewaltig. Im September 2009 fasste die Eigentümerversammlung mit Mehrheit den Beschluss, diese Tätigkeit zu verbieten.

Die Eigentümer der Wohnung fochten den Beschluss nicht an, unternahmen aber auch nichts, um ihn durchzusetzen. Die Mieterin machte so weiter, als wäre nichts geschehen. Da zog eine Mit-Eigentümerin vor Gericht, um den Gebrauch der Wohnung als Kindertagespflegestelle verbieten zu lassen. Sie verklagte die Vermieter: Sie müssten sich an den Beschluss halten.

So sah es auch der Bundesgerichtshof (V ZR 204/11). Die Mieterin übe als Tagesmutter ein Gewerbe in der Wohnung aus. Gemäß der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei dafür die Zustimmung des Verwalters der Wohnanlage notwendig, alternativ die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Eigentümer (Drei-Viertel-Mehrheit).

Jeder Bewohner habe natürlich das Recht, z.B. Freunde der eigenen Kinder einzuladen. Damit sei der konkrete Fall aber nicht zu vergleichen: Wenn jeden Werktag eine Schar von Kleinkindern betreut werde, stehe der gewerbliche Charakter im Vordergrund. Ein teilgewerblicher Gebrauch der Wohnung sei nur mit Erlaubnis möglich.

Zu Recht verlange die Klägerin von den Eigentümern, dass diese Art der Nutzung unterbleiben müsse. Das folge schon aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom September 2009. Da ihn die Vermieter nicht angefochten hätten, sei er für sie wie für ihre Mieterin verbindlich. Bisher hätten sich die Vermieter nicht um eine Erlaubnis für die teilgewerbliche Nutzung bemüht. Es stehe ihnen frei, sie bei der Verwalterin der Wohnanlage zu beantragen.