Mieterin soll Post geklaut haben
onlineurteile.de - Seit 1987 wohnt Frau P in dem Mietshaus, auch ihre Mutter und ihre Schwester wohnen hier. Mit der Mietpartei B hatte die Familie öfter Streit. Aus diesem Grund schickte der Anwalt der Vermieter Frau P Anfang 2011 eine Abmahnung: Sie habe unberechtigte Beschwerden ihrer Mutter über das Verhalten der Nachbarn lautstark unterstützt, hielt man ihr vor.
Ein paar Wochen später kündigten die Vermieter den Mietvertrag fristlos: Frau P sei beobachtet worden, wie sie in "fremden Briefkästen herumschnüffelte". Herr B habe schon länger vermutet, dass Frau P dahinter steckte, wenn Briefe und Werbepost nicht ankamen. Nun habe Mieter B sie dabei ertappt, wie sie mit den Händen in seinen Briefkasten griff.
Das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage der Vermieter ab (209 C 170/11). Ohne vorherige Abmahnung sei die Kündigung unwirksam. Das Anwaltsschreiben vom Februar 2011 stelle keine korrekte Abmahnung dar: Denn es gebe nicht konkret an, welche Pflicht aus dem Mietvertrag Frau P verletzt habe. Die Beschwerden anderer Personen zu unterstützen, sei nicht verboten. Ob diese berechtigt waren oder nicht, darüber schweige sich der Anwalt ebenfalls aus.
Nur wenn Frau P eine Straftat begangen hätte, wäre eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung zulässig. Sie habe aber weder Post gestohlen, noch das Postgeheimnis verletzt — zumindest sei das nicht bewiesen. Die Vermieter stützten ihre Vorwürfe nicht auf eigene Beobachtungen oder die neutraler Zeugen, sondern nur auf Anklagen der Familie B, die schon lange mit Frau P im Streit liege.
Die Beschuldigungen des Zeugen B seien wenig glaubhaft. Er operiere mit pauschalen Vorwürfen wie dem, Frau P habe "in Briefkästen herumgeschnüffelt". Dass tatsächlich Post gestohlen wurde, behaupte er nicht, sei aber "sicher", dass manchmal Werbesendungen oder Briefe nicht ankamen, die an ihn adressiert waren. Ob er mit Frau P schon einmal darüber gesprochen und wie sie darauf reagiert habe, darüber berichte Herr B nichts.
Wenn Frau P in den Briefkasten des Mieters B gegriffen haben sollte, sei das ein Fehlverhalten, das eine Abmahnung rechtfertige, nicht aber eine Kündigung. Es sei nicht zu verkennen, dass die Vermieter den Streit zwischen den Familien um jeden Preis durch den Hinauswurf von Frau P beenden wollten. Dafür spreche auch, dass sie dem Gericht Schriftverkehr mit dem Anwalt vorlegten, der mit dem jetzigen Prozess nichts zu tun habe, aber durchaus geeignet sei, Stimmung gegen Familie P zu machen.