Mieterin stürzt auf "Raumspartreppe"
onlineurteile.de - Ein Ehepaar mietete eine Wohnung in einem Mietshaus mit vier Wohnungen. Schon bevor sie im November 2001 einzogen, beanstandeten die Mieter die Treppe, die zum Dachboden führte: Die Treppe hatte 12 Stufen, die am Anfang 54 cm breit und 20 cm tief waren und nach und nach kleiner wurden (bis auf eine Tiefe von 11 cm). Die Fläche zum Auftreten war abwechselnd jeweils rechts und links versetzt - das nennt man eine "Raumspar"- oder auch "Samba"-Treppe. Vor allem der Hausfrau war die Treppe ein Dorn im Auge, war doch der Dachboden zum Wäschetrocknen für die Mietparteien vorgesehen.
Tatsächlich wurde ihr die Treppe schon bald zum Verhängnis: Nur wenige Tage nach dem Einzug stürzte die Frau die Treppe hinunter, als sie einen Wäschekorb nach unten trug. Dabei erlitt sie einen Fersenbeintrümmerbruch: Über ein halbes Jahr war die Unglückliche an Bett und Rollstuhl gefesselt und kann auch jetzt noch nicht ohne Stützen laufen. Heilung ist nicht mehr zu erwarten. Erfolgreich verklagte die Mieterin den Vermieter auf Schadenersatz.
Die Raumspartreppe stelle einen Mangel der Mietsache dar, entschied das Oberlandesgericht Dresden (5 U 581/06). Sie sollte von den Mietern zum Trocknen der Wäsche genutzt werden, obwohl sie ein Risiko darstellte. Diese Gefahrenquelle habe der Vermieter geschaffen. In einigen Punkten widerspreche die Beschaffenheit der Treppe den Bauvorschriften: Laut Sächsischer Bauordnung müssten Treppen und Treppenabsätze mindestens einen Meter breit sein, wenig genutzte Treppen mindestens 0,60 Meter. Die Raumspartreppe sei schmäler und weise auch nicht die notwendige "Auftrittstiefe" von 26 Zentimetern auf.
Dass dieser Mangel zu dem Sturz geführt habe, liege auf der Hand. Allerdings müsse sich die Mieterin ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, weil sie die als gefährlich erkannte Treppe benutzte.