Mieterin überlässt der Postbotin den Hausschlüssel

Kein Grund für den Vermieter, ein neues Türschloss einzubauen

onlineurteile.de - Die Briefkästen des Mietshauses befanden sich im Hausflur. Jeden Morgen musste die Postbotin klingeln, um die Post ins Haus zu bringen; oft klingelte sie bei der Mieterin im Parterre. Deshalb hielt es die Mieterin für eine gute Idee, der Postbotin den Zweitschlüssel für die Hauseingangstür zu geben. Als jedoch der Vermieter davon Wind bekam, schlug er Krach: Schlüssel dürften nur an Haushaltsmitglieder weitergegeben werden, so stehe es im Mietvertrag.

Zwar ließ sich die Mieterin daraufhin sofort den Schlüssel zurückgeben und teilte das auch dem Vermieter mit. Aber der ignorierte den Rückzieher, ließ kurzerhand das Türschloss auswechseln und verlangte dafür Kostenersatz von der Mieterin. Die Schlüsselfrage landete bei der Justiz. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Meppen blieb der Vermieter auf den Kosten sitzen (3 C 960/02). Die Mieterin sei nicht verpflichtet, für eine völlig überflüssige Aktion Schadenersatz zu leisten, entschied der Amtsrichter.

Es sei schon zweifelhaft, ob die Klausel im Mietvertrag überhaupt zulässig sei. Schließlich dürften Mieter ihre Schlüssel auch Freunden und Bekannten überlassen, Vermieter hätten nicht das Recht, den Zutritt zur Wohnung zu reglementieren. Doch wie dem auch sei: Jedenfalls habe die Mieterin nach dem Protest des Vermieters der Postbotin den Hausschlüssel wieder abgenommen. Es habe keinen Anlass gegeben, an ihren Worten zu zweifeln und wenn doch, hätte der Vermieter bei der Post nachfragen können. Unter diesen Umständen das Türschloss auszuwechseln, sei unsinnig. Dass der Vermieter jetzt im Nachhinein beschädigte Räder im Keller als Grund dafür nachschiebe, ändere nichts; einen Zusammenhang zur Postbotin und dem Schlüssel habe er nicht belegt.