Mieterin zog vor Vertragsende aus
onlineurteile.de - Die Mieterin eines Einfamilienhauses hatte im Herbst 2009 den Mietvertrag gekündigt (zum 31. Juli 2010) und dem Vermieter mitgeteilt, dass sie noch im November 2009 ausziehen werde. Jahre zuvor hatte die Frau beim Einzug das Schloss an der Haustür ausgetauscht, ohne den Eigentümer darüber zu informieren. Nach dem Auszug kümmerte sie sich nicht mehr um das Haus, der Vermieter hatte keinen Zutritt.
Das stellte er erst fest, als er im Frühjahr 2010 nach dem Rechten sehen wollte. Von außen bemerkte er große Wasserschäden und ließ daraufhin die Tür aufbrechen: Im Winter waren bei Frost Heizkörper und Rohrleitungen der Heizungsanlage geplatzt. Sämtliche Räume des Hauses waren überschwemmt. Der Hauseigentümer ließ für 50.000 Euro das Haus sanieren und verklagte die Mieterin: Sie müsse für alle Schäden aufkommen, die der Gebäudeversicherer nicht reguliere. Außerdem sei sie mit der Miete im Rückstand.
Frechheit siegt, dachte wohl die Mieterin und konterte, sie mindere die Miete auf Null, weil das Haus unbewohnbar sei. Damit kam sie beim Amtsgericht Bad Oeynhausen nicht durch: Es erklärte die Forderungen des Vermieters in voller Höhe für berechtigt (20 C 163/10).
Wenn ein Mieter bei laufendem Mietvertrag ausziehe, ende damit nicht seine Aufgabe, sich um das Mietobjekt zu kümmern und Schaden von ihm abzuwenden, so der Amtsrichter. Die Mieterin hätte für ausreichenden Frostschutz sorgen müssen. Bei extremer Kälte im Winter müssten Mieter entweder selbst alle zwei Tage nachsehen oder sicherstellen, dass jemand die Heizungsanlage kontrolliert.
Da sich die Mieterin statt dessen den ganzen Winter über nicht um das Haus gekümmert habe, sei sie für den Wasserschaden verantwortlich und müsse die finanziellen Folgen tragen. Dass sie kein Recht habe, deswegen die Miete zu mindern, liege auf der Hand: Schließlich sei es ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass das Mietobjekt nicht mehr bewohnbar war.