Mietet ein Unfallgeschädigter einen Wagen ...
onlineurteile.de - Nach einem Verkehrsunfall - der voll auf das Konto des Unfallgegners ging - war sein Wagen ziemlich demoliert. Die Reparatur werde länger dauern, erklärte der Automechaniker. Macht nichts, dachte sich der Autofahrer. Schließlich muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in dieser Zeit einen Mietwagen finanzieren.
Der Mann mietete ein Ersatzauto zum teuren "Unfallersatztarif". Von der Existenz unterschiedlicher Tarife wusste er nichts und der Vermieter schwieg sich darüber aus. Diese Wissenslücke fiel dem Autofahrer erst auf, als sich der Versicherer "wegen des überhöhten Tarifs" weigerte, die Mietwagenkosten voll zu übernehmen. Er erstattete nur ein Drittel der Kosten, diese Summe überwies der Unfallgeschädigte dem Autovermieter.
Der Unternehmer forderte vom Kunden den restlichen Betrag: Der Mieter habe genug Zeit gehabt, sich zu erkundigen, in welcher Höhe die Versicherungen Mietwagenkosten ersetzten, meinte er. Seine Klage scheiterte beim Bundesgerichtshof (XII ZR 155/05). Die Spaltung in Normaltarif und teuren Unfallersatztarif sei den wenigsten Autofahrern geläufig, entgegneten die Bundesrichter. Die meisten stellten sich unter dem Begriff Unfallersatztarif eher etwas für sie Günstiges vor.
Natürlich wisse der Autovermieter nicht, ob der Mieter den Unfallersatztarif erstattet bekommt. Daher müsse der Autovermieter die Kunden über die Tarifspaltung und die drohenden Nachteile informieren. Zumindest müsse er sie darauf hinweisen, dass es zu Schwierigkeiten mit dem Versicherer führen könne, wenn sie ein Auto zum Unfallersatztarif mieteten. Da der Vermieter dies im konkreten Fall versäumte, könne der Kunde von ihm Schadenersatz in Höhe des vom Versicherer nicht gezahlten Betrags verlangen.