Mietrückstand
onlineurteile.de - Mit zwei Monatsmieten - für Februar und März 2001 - war der Mieter im Rückstand. In solchen Fällen kann ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Dafür entschied sich der Vermieter denn auch, das Kündigungsschreiben wurde dem säumigen Mieter am 26. März zugestellt. Eilends erschien er am nächsten Tag mit einem Scheck über eine Teilsumme beim Vermieter. Doch der nahm die Kündigung nicht zurück. Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Kündigung wirksam war.
Vom Landgericht Köln wurde sie bejaht (10 S 325/01). Dürfe ein Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, könne der Mieter dagegen mit Teilzahlungen nichts mehr ausrichten. Durch nachträgliche Zahlungen werde das Kündigungsrecht des Vermieters nur aufgehoben, wenn der Mieter den Rückstand vollständig begleiche. Daher habe die Kündigung Bestand und der Mieter müsse die Wohnung räumen.