Mietvertrag per Fax
onlineurteile.de - Im Sommer 2001 mietete ein Geschäftsmann Ladenräume, der Mietvertrag war auf zwei Jahre befristet. Vermieter und Mieter trafen sich beim Vertragsschluss nicht. Jeder unterschrieb nur sein eigenes Exemplar des Mietvertrags und faxte es an den Vertragspartner. Die Einzelheiten des Vertrags hatten sie vorher telefonisch besprochen und dabei auch vereinbart, bei Gelegenheit das jeweils andere Vertragsexemplar zu unterzeichnen.
Schon Ende 2001 überlegte es sich der Mieter anders und kündigte (zum 30. Juni 2002). An die vereinbarte Laufzeit des Vertrags sei er nicht gebunden, meinte er. Denn der sei unwirksam, weil man sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Form gehalten habe. Der Vermieter wies die Kündigung zurück und klagte weitere Miete ein. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf bekam er Recht (10 U 102/03). Richtig sei, so räumten die Richter ein, dass mit dem Austausch von Faxschreiben die "Form nicht gewahrt" werde. Jede Vertragsurkunde müsse von allen Beteiligten unterschrieben sein.
Darauf könne der Mieter im konkreten Fall aber keine vorzeitige Kündigung stützen. Denn er habe am Telefon mit dem Vermieter ausgemacht, den Vertrag per Fax zu schließen und die wechselseitige Unterschrift später nachzuholen. Also dürfe er sich nicht nachträglich auf "Formmangel" berufen. Er müsse sich an die mündliche Abmachung halten und so behandeln lassen, als wäre ein wirksamer, bis Sommer 2003 befristeter Mietvertrag zu Stande gekommen.