Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt ...
onlineurteile.de - Das Ehepaar P hatte seit vielen Jahren ein Wohnhaus gemietet und betrieb dort nebenbei — mit Erlaubnis des Vermieters — einen Blumenladen im Hof. Zum 31.7.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis: Sein Stiefsohn benötige das Haus für sich und seine Familie. Die Mieter widersprachen der Kündigung.
Im Januar 2009 unternahm der Vermieter einen weiteren Versuch und kündigte dem Ehepaar mit der Begründung, er habe die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nicht genehmigt. Die Mieter bestritten den Vorwurf. Nun erhob der Vermieter Räumungsklage und machte erneut Eigenbedarf für den Stiefsohn geltend.
Als das Amtsgericht den Stiefsohn und seine Frau dazu vernahm, sagten beide, das Haus käme für sie nur nach gründlichem Umbau und Renovierung in Frage. Welche Arbeiten notwendig waren, konnten sie aber nicht angeben. Deshalb erklärte das Amtsgericht die Kündigung für unwirksam: Ob der Stiefsohn mit Familie einziehe, sei unsicher. Angesichts dessen sei das Interesse der Mieter vorrangig, in dem Haus zu bleiben. Mit der Existenz eines Blumenladens, den der Vermieter jahrelang geduldet habe, könne er keine Kündigung begründen.
So sah es auch das Landgericht Köln, das die Berufung des Vermieters zurückwies (6 S 345/09). Dass der Stiefsohn das vermietete Haus nutzen möchte, sei äußerst zweifelhaft. Er habe sogar zugegeben, es "eine Ewigkeit nicht gesehen" zu haben. Wenn er wirklich einziehen wollte, hätte er sich um eine Besichtigung bemüht. Schon, um es seiner Frau zu zeigen (die es noch nicht kannte), bevor Modernisierungskonzepte entworfen und Umzugspläne geschmiedet werden.
Und vor allem: Während des laufenden Räumungsverfahrens habe der Stiefsohn ein Eigenheim erworben. Das mache die Umzugspläne vollends unglaubwürdig. Dabei sei auch der Hintergrund zu bedenken: Der Kündigung seien nämlich einige Streitigkeiten zwischen dem Ehepaar P und dem Vermieter vorausgegangen. Daher habe er die Mieter wohl loswerden wollen, wie auch immer. Eigenbedarf sei jedenfalls zu verneinen. Beide Kündigungen seien unwirksam, Anspruch auf Räumung der Mietsache bestehe nicht.