Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands gekündigt

Die Miete zahlte die ARGE: Darf die Vermieterin trotzdem kündigen?

onlineurteile.de - Eine Mieterin bezieht Arbeitslosengeld II. Die für sie zuständige ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) zahlte die Miete direkt an die Vermieterin. Offenkundig nicht pünktlich — denn die Hauseigentümerin kündigte den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands fristlos und erhob Räumungsklage. Dazu erklärte die Mieterin vor Gericht nur pauschal, "es sei nicht ihre Schuld", wenn die ARGE die Miete zu spät überweise.

Das genügte dem Landgericht Bonn nicht (6 T 198/11). Natürlich seien Fälle denkbar, räumte das Gericht ein, in denen der Mieter am Zahlungsverzug objektiv schuldlos sei. Das treffe aber nicht automatisch immer dann zu, wenn er/sie Leistungen von der ARGE beziehe. Hilfeempfänger dürften sich nicht einfach darauf verlassen, dass die ARGE zügig die Miete überweise.

Sie müssten vielmehr alles Nötige und Zumutbare tun, um eine pünktliche Zahlung durch die ARGE zu erreichen — und dies vor Gericht darlegen. Hilfeempfänger müssten belegen, dass sie der ARGE alle nötigen Unterlagen übergeben und rechtzeitig beantragt haben, dass die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden soll. Sie müssten sich anschließend vergewissern, dass tatsächlich Zahlungen beim Vermieter eingehen und andernfalls bei der ARGE nachhaken.

Mieter, die sich so bemühten, seien für einen Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Dann (und nur dann) wäre eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unzulässig. Da die Mieterin im konkreten Fall jedoch kein einschlägiges Bemühen dargelegt habe, gehe das Gericht davon aus, dass sie nichts unternommen habe, um eine pünktliche Zahlung zu erreichen. Daher sei die Kündigung wirksam, die Frau müsse die Wohnung räumen.