Mietvertrag zu weitschweifig
onlineurteile.de - Die Mieterin schloss den Mietvertrag mit der Hausverwaltung der Vermieter ab. Der Formularvertrag sah eine Staffelmiete vor und dass die Mieterin für ein Jahr auf ihr Recht auf ordentliche Kündigung verzichtete. Der Vertrag umfasste 24 Seiten. Er war so umfangreich, weil er in Bezug auf beide Punkte unendlich viele Alternativen aufzählte bzw. ausschloss.
Schon nach einem halben Jahr kündigte die Mieterin das Mietverhältnis. Erfolglos pochten die Vermieter auf den vereinbarten Kündigungsverzicht. Ein einseitiger Verzicht des Mieters auf sein Kündigungsrecht setze voraus, dass der Mietvertrag für den Mieter zum Ausgleich einen Vorteil enthalte, urteilte das Landgericht Dortmund (1 S 165/10).
Das könne durchaus die Vereinbarung einer Staffelmiete sein: Aus dem Vertrag müsse aber klar und eindeutig hervorgehen, dass der Mieter über die gestaffelten Erhöhungen hinaus nicht mit Mieterhöhung rechnen müsse. Der vorliegende Mietvertrag enthalte jedoch viele unklare Optionen und undeutliche Bezüge, er sei missverständlich formuliert.
Schon die Länge des Vertrags führe dazu, dass selbst verständige Leser ihn mehrmals durchlesen müssten, um ihn dann (vielleicht) zu verstehen. Herauszufinden, ob laut Vertrag die Möglichkeit zusätzlicher Mieterhöhungen bestehe, sei derart kompliziert, dass die Abrede in Bezug auf die Staffelmiete intransparent und damit unwirksam sei.
Ohne sie sei aber auch der abgesprochene Verzicht aufs Kündigungsrecht nichtig. Die Mieterin dürfe also das Mietverhältnis vorzeitig beenden.