Mietwohnung in Eigentumswohnung umgewandelt

Dann gilt (nur) für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen eine Sperrfrist

onlineurteile.de - Schon seit fast zehn Jahren leben zwei Schwestern in ihrer Münchner Wohnung. 2002 war das Anwesen verkauft und vom Käufer in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Eine Frau kaufte die Wohnung der Schwestern und die Wohnung daneben. Dort zog sie mit ihrer Familie ein.

2006 kündigte die Wohnungseigentümerin den langjährigen Mieterinnen von nebenan. Begründung: Sie benötige diese Wohnung, um ein "Au-pair-Mädchen" unterzubringen. Jemand müsse sich um ihre minderjährigen Kinder kümmern, während sie ihrer Arbeit nachgehe, und die pflegebedürftige Schwiegermutter versorgen, die in ihrem Haushalt lebe.

Die Schwestern widersprachen der Kündigung, doch der Bundesgerichtshof gab der Eigentümerin Recht (VIII ZR 127/08). Werde Wohnraum in Eigentum umgewandelt, gelte in der Regel eine Sperrfrist für Kündigungen, um Mieter vor einer Eigenbedarfskündigung der Käufer zu schützen. In Gebieten mit Wohnraumnot - wie z.B. München - dauere diese Sperrfrist zehn Jahre.

Im konkreten Fall gehe es aber nicht um Eigenbedarf. Die Vermieterin benötige die Wohnung der Schwestern nicht für sich oder für Familienangehörige, sondern für eine Betreuungsperson, die nicht ihrem Haushalt angehöre. Der Gesetzgeber habe die Sperrfrist nur für Fälle der Eigenbedarfskündigung oder für Kündigungen vorgesehen, die dazu dienten, das Wohnungseigentum besser zu verwerten. Das sei zu respektieren.