Missgeschick an der Tankstelle
onlineurteile.de - An einer Autobahn-Raststätte fuhr Autofahrer A zur Tankstelle. An der Zapfsäule tankte direkt vor ihm der Fahrer eines Wagens mit ausländischem Kennzeichen, der anschließend die Rastanlage verließ. A tankte Superbenzin. Plötzlich fiel die Dieselzapfpistole der Tanksäule aus der Halterung, fiel auf das Auto und verkratzte den Lack.
Für die Reparaturkosten forderte A Schadenersatz von der GmbH, die die Rastanlage betreibt. Seine Zahlungsklage wurde jedoch vom Landgericht Limburg abgewiesen (3 S 159/11). Für den Lackschaden müsste die Firma nur einstehen, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft vernachlässigt hätte, so das Gericht.
Doch die Anlage werde täglich auf Schäden überprüft und mehr könne man nicht verlangen. Das Einrastsystem sei nicht defekt, technisch unzulänglich oder unsicher gewesen. Der vorherige Benutzer der Zapfanlage habe die Zapfpistole schlampig eingehängt, so dass sie nicht richtig einrastete. Dafür sei nicht die Betreiberin der Tankstelle verantwortlich.
Wenn früher — vor der Einführung der Selbstbedienungstankstellen! — ein Tankwart den Zapfhahn nachlässig einhängte, musste der Arbeitgeber für die Folgen haften, weil der Tankwart in seinem Auftrag handelte. Heute wisse jeder Autofahrer, dass nicht mehr Profis, sondern Laien die Anlage bedienten: Fehler kämen etwas häufiger vor. Aber wiederum nicht so oft, dass es wirtschaftlich zumutbar wäre, alle Zapfsäulen permanent zu überwachen.