Missratene Blondierung: Haare fielen aus

Inhaber des Friseursalons muss der Kundin Schmerzensgeld zahlen

onlineurteile.de - Blonde Strähnchen im Haar wünschte sich die Kundin des Friseursalons. Eine Mitarbeiterin blondierte ihre Haare. Dafür zahlte die Kundin 60 Euro und ging anschließend mit nassem Haar nach Hause. Als sie im Bad die Haare föhnte und kämmte, stellte die Frau mit Schrecken fest, dass ihr Haarbüschel ausfielen. Sofort rief sie beim Friseursalon an und beschwerte sich.

Drei Tage später ging sie zu einer Friseurmeisterin und ließ das Malheur begutachten. Das Haar sei aufgequollen und abgebrochen, stellte diese fest. Die Blondierung sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Daraufhin verklagte die Kundin den Inhaber des Friseursalons auf Schadenersatz (für Gutachten, Anwaltskosten und Intensivpflege des geschädigten Haares) und Schmerzensgeld, weil sie sehr unter dem Zustand leide. Sie könne sich mit der Frisur nicht in der Öffentlichkeit sehen lassen.

Der Friseur konterte, die Frau habe ihre Haare wohl nach der Blondierung selbst geschnitten und dadurch erst beschädigt. Das Amtsgericht Erkelenz nahm ihm das nicht ab und sprach der Kundin 1.389 Euro Entschädigung zu (8 C 351/08).

Die von der malträtierten Kundin konsultierte Friseurmeisterin habe erläutert, dass man eine Blondierung nur am Haaransatz auftragen dürfe. Statt dessen sei sie hier auch auf Längen und Spitzen aufgetragen worden. Nur deshalb seien die Haare der Kundin verfilzt und abgebrochen, somit erheblich geschädigt. Für diesen Fehler der Mitarbeiterin müsse der Arbeitgeber haften, entschied der Amtsrichter. (Der Friseur hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)