Mit 0,7 Promille über die rote Ampel
onlineurteile.de - Gegen halb drei Uhr nachts hatte es der Mann ziemlich eilig auf seiner Fahrt durch Berlin. Er ignorierte eine rote Ampel, obwohl die Autos, die grünes Licht hatten, schon losfuhren. Die Polizei hielt ihn an und ließ ihn pusten: Dabei stellte er sich ziemlich ungeschickt an und wurde dann auch noch pampig. Erst beim vierten Versuch klappte es, die Beamten ermittelten einen Alkoholgehalt von 0,7 Promille im Blut.
Mit 0,7 Promille sei man "relativ fahruntüchtig", meinten die Polizisten. Auch das Amtsgericht ging davon aus, dass der Autofahrer deswegen bei Rot in die Kreuzung gefahren war - und damit war der Führerschein erst einmal weg. Der Autofahrer legte gegen das Urteil Beschwerde ein, die beim Landgericht Berlin erfolgreich war: Das Fahrverbot wurde aufgehoben (536 Qs 166/05).
Zwar sei unbestritten, dass der Mann 0,7 Promille im Blut hatte und bei Rot über die Ampel gefahren sei, so das Gericht. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Vorwurf zu begründen, der Autofahrer habe sich trotz relativer Fahruntüchtigkeit ans Lenkrad gesetzt. "Rotlichtverstöße" würden auch von völlig nüchternen Menschen begangen.
Und ansonsten habe sich der Mann doch mehr oder weniger normal benommen; weder gelallt noch getorkelt. Den Alkoholtest habe er nach "eindringlicher Belehrung" geschafft und Unfreundlichkeit sei auch kein Indiz für Trunkenheit. Nur wenn der Rotlichtverstoß mit Sicherheit auf den Alkoholkonsum zurückzuführen wäre, wäre ein Fahrverbot gerechtfertigt.