Mit 62 km/h durch die Tempo-30-Zone
onlineurteile.de - Mit flotten 62 km/h fuhr der Geschäftsmann zum nächsten Termin. Zu seinem Pech wurde diese Geschwindigkeit von der Polizei in einer Tempo-30-Zone gemessen. Vor Gericht bestritt der Autofahrer gar nicht erst, dass er viel zu schnell gefahren war.
Die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße akzeptierte er, gegen das Fahrverbot setzte er sich jedoch zur Wehr: Das sei unverhältnismäßig, weil er gar nicht gemerkt habe, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handelte. In Gedanken sei er schon beim bevorstehenden Geschäftstermin gewesen - da habe er wohl das "Tempo-30-Schild" übersehen. Für so ein "Augenblicksversagen" könne man ihm doch nicht den Führerschein wegnehmen, den er aus beruflichen Gründen dringend benötige.
Beim Oberlandesgericht Hamm erreichte der Verkehrssünder zumindest einen Teilerfolg (1 Ss OWi 8/07). Das Urteil des Amtsgerichts habe keinen Bestand, so die Richter. Der Amtsrichter habe die Argumente des Autofahrers gar nicht geprüft, sondern nur festgestellt, dass dort ein Verkehrsschild die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenze und der Autofahrer demnach viel zu schnell unterwegs war. Wenn sich der Verkehrssünder auf ein Versehen berufe, müsse man sich damit jedoch damit befassen.
Das bedeute: Das Gericht müsse feststellen, wie viele Schilder dort stünden und ob es zusätzlich noch weitere Hinweise auf eine verkehrsberuhigte Zone gebe (zum Beispiel bauliche Maßnahmen oder ein auf die Straße aufgemaltes Zeichen). Die Entschuldigung (oder Ausrede) des Autofahrers wäre auch dann widerlegt, wenn er die Fahrstrecke gut kannte. Mit diesen Punkten müsse sich das Amtsgericht auseinandersetzen und dann erneut über ein Fahrverbot entscheiden.