Mit dem Geländewagen Baumstumpf gerammt

Wer beim Einparken die markierte Parkfläche überfährt, ist selbst schuld!

onlineurteile.de - Die Universität lag idyllisch am Stadtrand, ihr Parkplatz grenzte an den Wald. Hinter den markierten Parkflächen lagen teilweise bepflanzte Böschungen. An einem Wintermorgen, es war noch dunkel, kam eine Universitätsangestellte mit dem Geländewagen ihres Mannes zur Arbeit. Beim Rückwärtseinparken in eine (4,5 m lange) Parkbucht fuhr sie gegen einen Baumstumpf, der sich etwa 30 Zentimeter hinter der markierten Parkfläche befand.

Für die Reparatur des beschädigten Stoßfängers musste der Autobesitzer 1.026 Euro ausgeben. Dafür forderte er von der Universität Ersatz, weil diese ihren Parkplatz nicht von Hindernissen freigehalten habe. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diesen Vorwurf wies das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden zurück (4 U 114/08).

Autofahrer müssten selbst einschätzen, ob eine Parkbucht für ihren Wagen lang und breit genug sei. Bei Fahrzeugen, die länger als 4,5 Meter seien, rage die Front- oder Heckpartie häufig weit über die Räder hinaus. Das müsse der Fahrer einkalkulieren. Unmittelbar gegenüber gebe es Stellplätze, bei denen die Frau gefahrlos über das Ende der markierten Fläche hätte hinausfahren können.

Die Universitätsangestellte kenne jede Ecke des Parkplatzes und auch die Dimensionen des Wagens. Bei Dunkelheit mit einem Geländewagen, bei dem die Sicht nach hinten bauartbedingt eingeschränkt sei, rückwärts in eine Böschung zu fahren, in der man mit Bewuchs rechnen müsse, sei äußerst unvernünftig. Da müsse man sich dann eben notfalls vergewissern, ob das gefahrlos möglich sei. Wer sich anders verhalte, handle auf eigenes Risiko.