Mit dem Schlitten verunglückt

Unfall während einer Seminarwoche kann, muss aber kein Arbeitsunfall sein

onlineurteile.de - Herr W - Geschäftsführer eines Baumaschinenherstellers - nahm an einer Seminarwoche teil, die von einem Interessensverband der Baumaschinenhersteller durchgeführt wurde. Da die Fortbildungsveranstaltung nebenbei auch der Erholung dienen sollte und "geselliges Beisammensein" vorsah, reiste der Mann mit Familie an.

Mit einem anderen Seminarteilnehmer verabredete er eine Bergwanderung, die Familien begleiteten die beiden Geschäftsleute. Während des Aufstiegs hatten sie nach Angaben von Herrn W berufliche Fragen besprochen. Nach der Gipfelrast fuhr Herr W mit seiner kleinen Tochter auf dem Schlitten wieder hinunter. Bei der Abfahrt verletzte er sich.

Für die Behandlungskosten sollte anschließend die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aufkommen. Sie lehnte jedoch ab, weil es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Dass Herr W kühn behauptete, er befinde sich "immer im Dienst", half ihm im Prozess vor dem Sozialgericht Dortmund nicht weiter (S 6 U 82/06).

Im Prinzip stünden Teilnehmer an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen schon unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte das Gericht. Das gelte aber nicht lückenlos. Private Tätigkeiten (wie etwa Essen oder Einkaufen) seien nicht unfallversichert, weil sie mit der versicherten Berufstätigkeit sachlich nichts zu tun haben. Das gelte auch fürs Rodeln.

Selbst wenn man den Bergaufstieg wegen etwaiger Fachgespräche von Herrn W eventuell noch als berufliche Tätigkeit gelten lassen könnte: Mit dem Beginn der Schlittenfahrt ende jedenfalls der Versicherungsschutz. Immerhin habe er sie mit dem Kind und nicht mit dem Kollegen unternommen. Hätte er mit dem anderen Seminarteilnehmer weiterhin berufliche Fragen diskutieren wollen, hätte er wohl mit diesem die Seilbahn benutzt. Dann wäre der Unfall auch nicht passiert.