Mit Fonduefett Wohnung in Brand gesetzt

Haftpflichtversicherung des Mieters muss einen Teil des Schadens übernehmen

onlineurteile.de - Am ersten Weihnachtsfeiertag 2005 bereitete der Mann für sich und seine Freundin ein Fondue vor. Während er in der Küche mit einem Bekannten telefonierte, erhitzte er auf dem Herd das Fonduefett. Um der Freundin das Mobiltelefon zu geben, ging er kurz ins Nebenzimmer. Da entzündete sich mit einem Knall das Fett und setzte die Küche in Brand. Erst nach einer Weile gelang es dem Mieter, das Feuer mit einem Feuerlöschgerät zu ersticken.

Der Brandschaden war beträchtlich: Türen und Fenster, Boden, Fliesen und die Elektroinstallation mussten erneuert werden. Die Gebäudeversicherung der Vermieter regulierte den Schaden (Kostenpunkt: 18.039 Euro). Auch die private Haftpflichtversicherung des Mieters müsse einspringen, forderte der Gebäudeversicherer. Denn die Haftpflicht umfasse auch Mietsachschäden (Hintergrund: Ist ein Interesse bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Entschädigungen die Schadensumme, haben die Versicherungen den Schaden anteilig zu tragen.).

Der Haftpflichtversicherer wollte sich nicht beteiligen. Seiner Ansicht nach war der Versicherungsnehmer für den Brand nicht verantwortlich: Dass sich das Fett in nur zwei Minuten entzünden würde, habe er nicht vorhersehen können. Dem widersprach das Landgericht Karlsruhe (8 O 634/06).

Heißes Fett sei brandgefährlich, das sei allgemein bekannt, so die Richter. Auch dem Mieter sei diese Gefahr bewusst gewesen, sonst wäre er nicht so lange neben dem Herd stehen geblieben, um das Fett zu beobachten. Ausgerechnet als es sich dem Siedepunkt näherte, habe der Mann den Topf unbeaufsichtigt gelassen.

Da er nur für zwei Minuten die Küche verließ, könne man ihm aber nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfen. Das habe für den Gebäudeversicherer die Konsequenz, dass er sich am Mieter nicht schadlos halten könne (In der Gebäudeversicherung gilt in der Regel Verzicht auf Regress gegenüber Mietern, wenn diese nur leicht fahrlässig einen Schaden verursachen.) Doch von der Haftpflichtversicherung des Mieters könne der Gebäudeversicherer Ausgleich verlangen. Sie müsse 42,3 Prozent des Schadens übernehmen.