Mit fremden Fahnen geschmückt

Autohaus darf nicht mit dem Logo eines Servicepartners werben, dessen Dienste es an Ort und Stelle gar nicht anbietet

onlineurteile.de - Auto- und Motorradhaus X, Vertragspartner eines Autokonzerns, warb vor dem Geschäft mit Fahne und Symbol eines weiteren Autoherstellers und Servicepartners. Autos und Serviceleistungen dieses Herstellers bot das Autohaus X jedoch nicht selbst an. Der konkurrierende Autohändler Y forderte das Autohaus X auf, sich nicht länger mit "fremden Federn" zu schmücken: Die Reklame sei wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Dessau-Roßlau sah das genauso (3 O 31/12). Die Fahne flattere deutlich sichtbar für Fußgänger und Autofahrer vor dem Geschäft — und erwecke den Eindruck, als sei das Autohaus auch Vertragshändler dieses Herstellers. So nutze Firma X die Anziehungskraft der Marke aus, um ihr Ansehen aufzubessern und mit den Markenzeichen eines namhaften Produzenten mehr Kunden anzulocken.

Wenn Verbraucher das Autohaus aufsuchten, um dort Leistungen dieses Produzenten in Anspruch zu nehmen, so stellten sie im Geschäft fest, dass Fahnen und Logos nur auf einen Servicepartner hinweisen, der anderswo seinen Firmensitz habe. Im Autohaus X würden die für Händler und Servicebetriebe dieses Produzenten typischen Leistungen jedenfalls nicht angeboten.

Die Werbung mit der falschen Flagge täusche die Verbraucher über die geschäftlichen Verhältnisse — diese Art Kundenfang verzerre auch den Wettbewerb zwischen den Autohäusern. Nur markenunabhängige Händler dürften mit Marken mehrerer Autohersteller für sich werben (vorausgesetzt, sie erweckten nicht den Eindruck, Vertragshändler der betreffenden Marken zu sein). Das Autohaus X musste die Fahne mit dem Logo des Servicepartners entfernen.