Mit Funkgerät Garagentor geöffnet ...
onlineurteile.de - Ein Münchner fuhr mit dem Auto (zugelassen auf seine Ehefrau) nach Hause. Noch bevor die Garage in Sicht kam, nahm er die Funkfernbedienung für das automatische Garagentor in die Hand und öffnete diese. Pech für ihn, dass an diesem Tag ein Besucher des Nachbarn seinen Motorroller vor dem Tor abgestellt hatte. Das Tor stieß im Hochgehen den Roller um, dabei wurde dessen Lack beschädigt.
Kein Problem, dachte der Autofahrer, schließlich bin ich in der Haftpflichtversicherung meiner Frau mitversichert. Doch die Versicherung erklärte sich für unzuständig: Er habe das Tor geöffnet, um mit dem Auto in die Garage einzufahren, der Schaden sei also "beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden". Dafür müsse die Kfz-Versicherung einspringen.
Vom Amtsgericht München wurde der Versicherer eines Besseren belehrt, die Zahlungsklage der Ehefrau hatte Erfolg (244 C 19970/06). Ein "örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang" des Schadensfalles mit dem Autofahren genüge nicht, um eine Einstandspflicht der Kfz-Versicherung zu begründen, so der Amtsrichter. Da müsse die Gefahr schon vom Fahrzeug selbst ausgehen. Entgegen der Ansicht des Versicherers treffe das hier nicht zu.
Der Schaden sei entstanden, weil der Autofahrer das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient habe. Dass er dabei im Auto saß, spiele keine Rolle. Der Schaden wäre genauso eingetreten, wenn jemand das Funkgerät von der Wohnung aus bedient oder wenn ein unaufmerksamer Fußgänger auf die Taste gedrückt hätte. Daher müsse die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
(P.S.: Das Landgericht München I hat die Berufung des Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Amtsgerichts am 5. Januar 2007 zurückgewiesen (13 S 18433/06).)