Mit heißem Tee verbrüht
onlineurteile.de - Die an Demenz erkrankte Frau E lebte in einem Pflegeheim. Nach dem Mittagessen saß sie mit anderen Heimbewohnern in einem Aufenthaltsraum. Pfleger stellten heißen Tee in Thermoskannen auf die Fensterbank des Aufenthaltsraums und gingen wieder.
Durch laute Schreie aufgeschreckt, eilten die Pfleger bald darauf wieder herbei und mussten feststellen, dass sich Frau E mit heißem Tee die Oberschenkel verbrüht hatte. Sofort wurde sie in eine Klinik gebracht, wo man ihre Verbrennungen unter anderem mit Hauttransplantationen behandelte.
Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten und verklagte den Heimträger auf Schadenersatz: Demenzkranken dürfe man nicht heißen Tee vorsetzen und sie dann alleine lassen, warf die Krankenkasse dem Heimträger vor. Für diese Pflichtverletzung seines Personals müsse er einstehen.
So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (4 U 85/12). Ob die Seniorin den Tee selbst verschüttet oder ob ein anderer Heimbewohner versucht habe, ihr Tee einzuschenken, könne hier offen bleiben, so das OLG.
Auf jeden Fall hätte das Pflegepersonal die Thermoskannen mitnehmen oder vor dem Verlassen des Raums für die Heimbewohner unerreichbar aufstellen müssen. So wäre der Unfall problemlos und ohne Aufwand vermieden worden. Die Pfleger hätten damit rechnen müssen, dass sich Heimbewohner selbst bedienten und beim Einschenken oder beim Trinken Tee verschütteten.
Der Heimträger entschuldigte sein Personal mit dem Argument, der Tee sei am frühen Nachmittag gegen 13.30 Uhr nicht mehr kochend heiß gewesen. Das entlaste ihn und die Pfleger nicht, fand das OLG: Auch nicht mehr kochender Tee könne (ab einer Temperatur von ca. 60 Grad Celsius) erhebliche Verbrennungen verursachen. Und eine Temperatur von ca. 60 Grad erreiche Tee, der kochend heiß in eine Thermoskanne gefüllt werde, auch noch geraume Zeit nach dem Einfüllen.