Mit Hochdach-Sprinter ins Parkhaus

Fahrerin missachtet die Durchfahrtshöhe und beschädigt das Dach des Mietautos

onlineurteile.de - Herr B, Inhaber der kleinen Firma B GmbH, mietete für geschäftliche Zwecke gelegentlich einen Kleintransporter. Auch seine Tochter, die in der Firma mitarbeitete, war damit schon öfter gefahren. Umso erstaunlicher, dass sie im Sommer 2009 versuchte, mit so einem Kleintransporter in ein Parkhaus einzufahren. Der Sprinter mit Hochdach war immerhin 2,73 Meter hoch — die Einfahrt ins Parkhaus leider nur 1,80 Meter.

Der Kleinlaster blieb stecken, das Dach wurde dabei schwer beschädigt. Ca. 8.500 Euro kostete die Reparatur. Dafür forderte die Autovermieterin von Frau B Schadenersatz, obwohl Herr B mit der Autovermieterin für den Fall eines Schadens Haftungsfreistellung vereinbart hatte (mit Selbstbeteiligung von 650 Euro).

Aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin fand sich auch folgende Klausel: Verursacht der Mieter einen Schaden grob fahrlässig, haftet er dafür in einer Höhe, die der Schwere seines Verschuldens entspricht. Auf den Haftungsausschluss könne sich Frau B daher nicht berufen, entschied das Landgericht Köln (26 O 174/10).

Vereinbarten Mieter und Vermieter eines Fahrzeugs eine reduzierte Haftung (ähnlich einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung), müsse der Schutz für den Mieter im Prinzip dem Schutz entsprechen, den er als Kfz-Halter und Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen könnte. Und auch da gelte: Bei grober Fahrlässigkeit werde die Leistung des Versicherers in einem Verhältnis gekürzt, das dem Verschulden des Versicherungsnehmers entspreche.

Frau B habe sich einen besonders groben Verstoß gegen die im Verkehr nötige Sorgfalt geleistet. Kleintransporter wie diese seien für Parkhäuser prinzipiell ungeeignet. Außerdem habe die Fahrerin mehrere Warnschilder missachtet. Die Höhe der Durchfahrt sei deutlich angezeigt, einige Meter vor der Einfahrt und an der Einfahrt selbst. Frau B hätte auch sehen können, dass die Durchfahrt für den Transporter zu niedrig war — zumal rot-weiße Bemalung an der Einfahrt wie ein Signal die geringe Höhe unterstreiche.

Obendrein sei die Fahrerin schon mehrmals mit so einem Hochdach-Sprinter unterwegs gewesen. Dessen Ausmaße mussten ihr also geläufig sein. Trotzdem sei Frau B hinein gefahren — mit einem Wagen, der fast einen Meter höher war als die Einfahrt. Bei so viel Leichtsinn sei es angemessen, wenn Frau B zwei Drittel der Reparaturkosten übernehme.